AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Löwe Bremen GmbH

§ 1 Präambel

Sämtliche Lieferungen, Verkäufe und Angebote der Löwe Bremen GmbH erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht erneut vereinbart werden.

AGB des Kunden, die unseren AGB widersprechen oder diese ergänzen, weisen wir hiermit zurück. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Die Angebote der Löwe Bremen GmbH richten sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an Verbraucher.

Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen gelten nur bei individueller Vereinbarung, die von der Vertragspartei zu beweisen ist, die sich auf die abweichende Vereinbarung beruft. Vereinbarungen, die vor oder bei Abschluss des Vertrages abgeschlossen worden sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Rechnungen und sämtliche anderen Dokumente werden vom Verkäufer dem Kunden in elektronischer Form an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde erklärt sich mit dieser Form der Übermittlung einverstanden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Retouren

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erst die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches wir innerhalb von 10 Werktagen annehmen können. Sämtliche Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Annahme, die auch per E-Mail erfolgen kann oder der konkludenten Annahme durch Auslieferung der Ware.

Telefonische Auskünfte und Beratungen von Mitarbeitern der Löwe Bremen GmbH sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden.

Im Falle einer Retoursendung aus Kulanzgründen ist der Kunde verpflichtet, die zu versendende Ware sicher vor etwaigen Transportschäden zu verpacken und Vorschäden zu dokumentieren. Der Kunde trägt für die Rücksendung in einwandfreiem Zustand der Ware die Verantwortung. Der Gefahrübergang von dem Kunden an uns erfolgt mit Eingang der Retoure in unserem Lager. Die Kosten der Rücksendung hat der Kunde zu tragen.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnungsbeschränkungen

Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Wir gewähren kein Skonto oder Rabatte.

Versand- und Transportkosten sind in den angebotenen Preisen nicht enthalten und werden gesondert ausgewiesen. Die Kosten in Zusammenhang mit der Entladung am benannten Bestimmungsort sind vom Kunden zu tragen. Für den Versand auf Inseln (ohne Straßenanbindung) sowie auf Bergstationen erheben wir einen Zuschlag.

Versandkosten für Lieferungen in andere Länder als Deutschland werden jeweils im Rahmen des Bestellprozesses angezeigt oder werden gesondert vereinbart. Für den Versand auf nichtdeutsche Inseln (ohne Straßenanbindung) sowie auf nichtdeutsche Bergstationen erheben wir einen Zuschlag.

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sofort mit Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig.

Die Aufrechnung gegen Forderungen der Löwe Bremen GmbH ist nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden ist nur wegen Ansprüchen zulässig, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 4 Selbstbelieferungsvorbehalt

Unsere Liefer- und Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Das fehlende Verschulden müssen wir beweisen.

§ 5 Lieferzeit

Die voraussichtliche Lieferzeit beträgt ca. 30 Arbeitstage ab Zahlungseingang, wenn es nicht abweichend im Auftrag vereinbart wurde. Die Angabe ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche oder eine andere Lieferzeit vereinbart wurde. Über erhebliche Verzögerungen werden wir den Kunden unverzüglich informieren.

Die Lieferzeit beginnt erst zu laufen, wenn durch den Käufer, die vereinbarte Kaufpreiszahlung, die Mitteilung seiner vollständigen Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer erfolgt ist sowie sämtliche Zollmodalitäten geklärt sind.

Bei Lieferungen zu einem festgelegten Zeitpunkt gewährleisten wir lediglich, dass die Ware spätestens zu dem vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlässt (oder zur Abholung bereitsteht) und der Spediteur angewiesen wird, den vom Käufer gewünschten Liefertermin zu beachten.

Fixtermine und bestimmte Zustelluhrzeiten bieten wir nicht an.

Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte der Löwe Bremen GmbH um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber der Löwe Bremen GmbH nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten wie z.B. die Angabe einer vollständigen und korrekten Lieferanschrift, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Entladung

Eine Lieferung durch den Verkäufer erfolgt nur, wenn diese schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten gilt die Abholung durch den Käufer als vereinbart.

Die Lieferung und der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgen mit der Zurverfügungstellung der Ware in dem betreffenden Auslieferungslager der Löwe Bremen GmbH. Der Kunde trägt ab Übergabe an die Spedition alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware.

Im Falle der Abholung der Ware durch den Käufer geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer dem Käufer in Textform angezeigt hat, dass die Ware abholbereit ist und die vereinbarte Lieferzeit abgelaufen ist. Im Falle der Lieferung durch den Verkäufer gilt der Gefahrübergang analog § 447 BGB bei Übergabe an die Spedition.

Der Kunde muss die gelieferte Ware am benannten Bestimmungsort vom Frachtführer entgegennehmen. Die Anlieferung erfolgt ohne Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Samstag zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr) und in der Regel per Sattelzug. Kleinere Artikel bis 31 kg werden per Paketdienstleister versendet. Eine telefonische Ankündigung erfolgt nur, wenn der Verkäufer dies im Rahmen des Bestellprozesses bestätigt und dann in der Regel am Vortag der Lieferung durch die Spedition. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechende Entlademittel und -Personal bereitzuhalten. Im Zweifel sind die hierfür erforderlichen Informationen vom Kunden mit Ausführung der Bestellung bei uns anzufragen. Das Abladen des Gutes ist grundsätzlich Pflicht des Empfängers, nicht des Frachtführers

Kommt es zu Verzögerungen bei der Entladung des Beförderungsmittels und werden uns hierdurch vom Frachtführer Mehrkosten in Rechnung gestellt, so sind diese Mehrkosten vom Kunden zu erstatten. Die übliche und freie Entladezeit für Maschinen beträgt 30 Minuten.

Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über.

Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

Kommt der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware in diesem Zeitpunkt auf ihn über, unabhängig davon, ob ein Gefahrübergang aus anderen Gründen bereits eingetreten ist.

§ 7 Mängelrügen, Transportschäden

Mängelansprüche des Kunden oder sonstige Ansprüche des Kunden, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen, setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus § 377 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) nachgekommen ist. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Zur Konkretisierung von § 377 HGB gilt folgendes:

Sichtbare Transportschäden -einschließlich Schäden an der Verpackung- sind der Transportperson bei Empfang der Ware anzuzeigen, die Frachtpapiere dürfen nicht ohne Verweis auf das Vorhandensein von Transportschäden quittiert werden, die Löwe Bremen GmbH ist unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, zu informieren.

Verdeckte Mängel sind von Kaufleuten innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung zu rügen. Bei Verbrauchern abweichend innerhalb einer möglichen Gewährleistungsfrist.

Nach einer Montage/Inbetriebnahme der Ware durch den Kunden ist der Kunde nur noch zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, die erst nach einer Montage/Inbetriebnahme auffallen können. Die Rüge muss mindestens in Textform erfolgen und die Produktbezeichnung, die Auftragsnummer, die Seriennummer, das Kaufdatum und eine genaue Beschreibung und Fotos des Mangels enthalten.

Erfüllungsort für alle Lieferpflichten ist 28759 Bremen der Standort des Verkäufers. Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine Versendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Käufer über. Die Übernahme von Transportorganisation oder Versandkosten durch den Verkäufer ändert daran nichts.

§ 8 Montage, Montageanleitungen

Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware an den Kunden in nicht montiertem Zustand geliefert. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl eines geeigneten Standortes, für die fachgerechte Montage und für den fachgerechten Betrieb der gelieferten Ware einschließlich der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen am Standort und für die Durchführung von Prüf- und Inspektionsarbeiten.

Der Kunde erhält zusammen mit der Ware die jeweils gültigen Montageanleitungen. Der Kunde hat die Regelungen der DGUV 208-061 sowie die Hinweise in den Montageanleitungen und auf den an der Ware angebrachten Belastungs- und Hinweisschildern zu beachten.

Die Informationen in den Montageanleitungen entsprechen dem letzten Stand unserer technischen Prüfungen und Erfahrungen. Es handelt sich um allgemeine Hinweise/Richtlinien, die den Kunden nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht entbinden. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass lokale Anforderungen über die Hinweise und Anforderungen aus den Montageanleitungen hinausgehen, gehen diese lokalen Anforderungen vor und sind in jedem Fall von dem Kunden zu beachten.

Etwaige telefonische Auskünfte und Beratungen von Mitarbeitern der Löwe Bremen GmbH zu Montage und Betrieb der Ware sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich oder in Textform bestätigt werden.

Die Löwe Bremen GmbH haftet nicht für etwaige materielle oder immaterielle Schäden, die aus einer Nichteinhaltung der Obliegenheiten des Kunden gem. der vorbenannten Bestimmungen stammen.

§ 9 Gewährleistung

Ist der Kunde seinen Rügeobliegenheiten nach § 7 ordnungsgemäß nachgekommen und besteht ein Sach- oder Rechtsmangel der gelieferten Ware, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Verbraucher, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden. Mängel, die sich erst nach Gefahrübergang zeigen, begründen Gewährleistungsansprüche nur, wenn durch den Käufer dargetan werden kann, dass die Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gelegt war.

Übliche Abnutzungen und üblicher Verschleiß sowie unsachgemäße Nutzung der Ware stellen keinen Sachmangel dar.

Alle Angaben über die von der Löwe Bremen GmbH gelieferten Waren, insbesondere die in Angeboten, Montageanleitungen etc. enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß - und Leistungsangaben sind annähernde Durchschnittswerte anhand unserer Erfahrungen und dem Stand der Technik. Sie stellen weder Beschaffenheitsgarantien noch Zusicherungen bestimmter Eigenschaften oder Zusicherungen der Eignung für einen konkreten Einsatzzweck dar. Soweit nicht vor oder bei Vertragsabschluss schriftlich oder in Textform Grenzen für Abweichungen ausdrücklich vereinbart worden sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Das gilt auch für Sondermaße und Einzelanfertigungen.

Die Beschreibung von Waren als B-Ware ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehler oder Einschränkungen, die in der Artikelbeschreibung genannt werden oder auf den Abbildungen erkennbar sind oder sich typischerweise aus der Eigenschaft als B-Ware ergeben, stellen keinen Sachmangel dar.

Wenn die Montage-, Betriebs- und Wartungshinweise der Löwe Bremen GmbH nicht befolgt werden, Änderungen an der Ware vorgenommen werden, Teile ausgewechselt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, besteht keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Löwe Bremen GmbH durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware. Der Kunde hat uns die Möglichkeit von zumindest zwei Nacherfüllungsversuchen einzuräumen.

Die beanstandete Ware ist der Löwe Bremen GmbH im Falle einer Reklamation auf Kosten des Käufers in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Der Kunde ist verpflichtet, die zu versendende Ware sicher vor etwaigen Transportschäden zu verpacken und Vorschäden zu dokumentieren. Der Kunde trägt für die ordnungsgemäße Rücksendung der Ware die Verantwortung. Der Gefahrübergang von dem Kunden an uns erfolgt mit Eingang der Ware in unserem Lager.

Die Löwe Bremen GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Die Nacherfüllung kann auch so lange verweigert werden, wie der Kunde der Löwe Bremen GmbH die beanstandete Ware nicht zur Überprüfung zurück gesendet hat.

Der Kunde kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für jede über die normale Nutzung hinausgehende Verschlechterung der Ware oder für deren Untergang sowie für gezogene und nicht gezogene Nutzungen.

Nachbesserungen und Ersatzlieferungen der Löwe Bremen GmbH aufgrund einer Mängelanzeige des Kunden führen nur bei ausdrücklicher Erklärung eines Anerkenntnisses zu einem Neubeginn der Verjährung. Für etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in § 10. Maschinen werden ohne aktuelle wiederkehrende Prüfung nach der Betriebssicherheitsverordnung beziehungsweise den einschlägigen DGUV-Vorschriften verkauft. Der Käufer ist als zukünftiger Betreiber dafür verantwortlich, vor der betrieblichen Verwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person erforderlich ist.

Die Ware wird bei Gewerbekunden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Bei gebrauchten Maschinen gilt zusätzlich, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart, dass die Ware ungeprüft von uns verkauft wird. Es wird keine Beschaffenheit, Funktionstüchtigkeit, Einsatzbereitschaft, Hubfunktion, Tragfähigkeit, Hydraulikfunktion, Batterieleistung, Motorfunktion oder UVV-Tauglichkeit vereinbart oder garantiert. Verkauft wie besichtigt bzw. wie lagernd. Dem Käufer wurde Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung und Besichtigung gegeben. Die Einschränkungen der der o.g. Gewährleistungsrechte gelten nicht in Fällen, in denen die Löwe Bremen GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen oder textlichen Erklärung durch die Löwe Bremen GmbH in der Auftragsbestätigung.

Für Verbraucher gilt: Wenn sich kein Mangel oder ein Mangel herausstellt, den der Käufer zu verantworten hat, werden die dadurch entstandenen Kosten (Versendungskosten und Überprüfungskosten) dem Käufer auferlegt. Nach Prüfung wird der Käufer über das Ergebnis informiert.

Der Käufer ist verpflichtet, vor und nach jedem Betrieb der gelieferten Produkte alle relevanten Füllstände (z. B. Kraftstoff, Öl, Kühlmittel, Hydraulikflüssigkeit) zu kontrollieren.

§ 10 Haftung

Die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe dieser Bestimmung eingeschränkt:

Auf Schadensersatz haftet die Löwe Bremen GmbHnach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Übernahme von Garantien sowie bei Arglist.

In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen und nicht-leitende Mitarbeiter ohne Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die LÖWE BREMEN GMBH begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Löwe Bremen GmbH nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt;

Im Übrigen ist jegliche Haftung der Löwe Bremen GmbH ausgeschlossen.

Soweit die Haftung der Löwe Bremen GmbH nach Grund oder Höhe ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

Die vorstehenden Regelungen bzw. Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und etwaig anwendbaren nicht abdingbaren ausländischen Produkthaftungsvorschriften, sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber der Löwe Bremen GmbH schriftlich oder in Textform anzuzeigen oder von der LÖWE BREMEN GMBH aufnehmen zu lassen, so dass die Löwe Bremen GmbH möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.

§ 11 Höhere Gewalt

Verbindliche Lieferfristen verlängern sich in Fällen höherer Gewalt angemessen, insbesondere bei Verknappung von Material oder Transportmöglichkeiten, Arbeitskämpfen, Krieg, Unruhen, Epidemien oder Pandemien, behördlichen oder gesetzlichen Maßnahmen und sonstigen unvorhersehbaren, und schwerwiegenden Ereignissen, unabhängig davon, ob diese Ereignisse höherer Gewalt uns oder unsere Zulieferer oder Subunternehmer betreffen, um die Dauer und im Umfang der Störung zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit. Wir sind verpflichtet, den Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über das Ereignis zu informieren.

Wenn die Behinderung länger als 6 Monate dauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist das Ruhen der Lieferverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist auch vorher berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (insbes. §§ 323 Abs. 2, Abs. 4 BGB, 326 Abs. 5 BGB, § 376 HGB) nicht erforderlich. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns ist ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Ergänzende Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse über den Online-Shop

Unsere Angebote im Online-Shop stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei uns zu bestellen.

Der Bestellvorgang besteht aus drei Eingabeschritten. Im dritten und damit letzten Eingabeschritt hat der Kunde noch einmal die Möglichkeit, seine Angaben zu überprüfen und ggfls. zu korrigieren. Durch Anklicken der Schaltfläche "Kaufen" gibt der Kunde uns gegenüber ein verbindliches Kaufangebot ab. Wir behalten uns die Annahme vor.

Nach erfolgter Bestellung erhält der Kunde von uns eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei uns bestätigt. Ein Vertrag kommt durch eine Angebotsannahme unsererseits zustande, die in der Zusendung einer Auftragsbestätigung liegt, die an den Kunden per Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen kann.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, stehen für Bestellungen im Online-Shop verschiedene Zahlungsmethoden zur Auswahl, die je nach Verfügbarkeit variieren können. Welche Zahlungsarten im Einzelnen zur Verfügung stehen, ergibt sich aus den Auswahlmöglichkeiten im Online-Shop während des Bestellvorgangs. Nach Auswahl bestätigt der Kunden den Kauf durch anklicken auf den Button „kaufen“.

Die Auslieferung der Ware erfolgt erst nach erfolgreichem Zahlungseingang auf unserem Konto.

§ 14 Zollabwicklung, Einfuhrabgaben und Bevollmächtigung

1. Bei Lieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) können Zölle, Steuern (z. B. Einfuhrumsatzsteuer) und sonstige Gebühren anfallen. Diese Kosten trägt der Käufer.

2. Der Käufer wird hiermit als Zollanmelder (Importeur) tätig.

3. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer bzw. dessen beauftragtes Versandunternehmen (Spedition/Kurierdienst), den Käufer gegenüber den Zollbehörden zu vertreten, Zollanmeldungen abzugeben, die anfallenden Einfuhrabgaben zu entrichten und etwaige Zölle zu entrichten sowie ggf. rückzuerstatten.

4. Der Käufer verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen (z. B. EORI-Nummer, Handelsrechnung, Ursprungszeugnisse) auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

5. Der Käufer stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Zollbehörden) frei, die aus der Nichtbeachtung dieser Pflichten resultieren.

§ 15 Übergabe bei Leasing- und Mietkaufgeschäften

Bei Verkäufen, Lieferungen oder Überlassungen von Maschinen und Geräten im Rahmen von Leasing-, Mietkauf- oder sonstigen Finanzierungsverträgen ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass bei Übergabe der im jeweiligen Finanzierungs-, Leasing- oder Mietkaufvertrag genannte Unterzeichner persönlich oder ein durch die Leasinggesellschaft ebenfalls akzeptierter hierzu schriftlich bevollmächtigter Vertreter anwesend ist und die erforderlichen Übergabe-, Abnahme- und Empfangsbestätigungen unterzeichnet. Wenn nur ein Bevollmächtigter anwesend ist, muss zudem eine Erklärung der Leasinggesellschaft vorliegen, dass diese die Unterschrift eines Dritten und die Vollmacht akzeptiert.

Ist der Unterzeichner oder ein bevollmächtigter Vertreter zum vorgesehenen Liefer- oder Übergabezeitpunkt verhindert, hat der Kunde uns dies unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem vorgesehenen Liefer- oder Übergabetermin, in Textform mitzuteilen und zugleich einen Ersatztermin oder einen zur Unterzeichnung bevollmächtigten Vertreter zu benennen.

Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ist zum Liefer- oder Übergabezeitpunkt keine unterschriftsberechtigte Person anwesend, sind wir berechtigt, die Anlieferung werktags innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden vorzunehmen. Scheitert die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender Anwesenheit oder fehlender Unterzeichnungsberechtigung einer anwesenden Person, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Kosten einer erneuten Anlieferung, Wartezeiten, Rücktransport-, Stand- und Lagerkosten.

Die gesetzlichen Rechte wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt.

§ 16 Finanzierung, Leasing und sonstige Kaufpreisfinanzierung

Soweit der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, kommt der Kaufvertrag unabhängig davon zustande, ob der Käufer den Kaufpreis aus eigenen Mitteln, über ein Kreditinstitut, eine Leasinggesellschaft, einen Finanzierungspartner oder auf sonstige Weise finanziert.

Die Wirksamkeit des Kaufvertrags steht insbesondere nicht unter der Bedingung einer Finanzierungs-, Kredit- oder Leasingzusage, sofern zwischen Verkäufer und Käufer nicht ausdrücklich im Einzelfall ein Finanzierungsvorbehalt vereinbart wurde.

Die Beschaffung der zur Zahlung des Kaufpreises erforderlichen Finanzierungsmittel liegt ausschließlich im Verantwortungs- und Risikobereich des Käufers.

Die Ablehnung, Nichtgewährung, nur teilweise Gewährung, verzögerte Gewährung oder nachträgliche Änderung einer Finanzierung oder eines Leasingvertrags – insbesondere aufgrund mangelnder Bonität, fehlender Unterlagen, geänderter Konditionen oder einer Entscheidung des jeweiligen Finanzierungs- oder Leasingpartners – lässt den geschlossenen Kaufvertrag unberührt.

Eine nicht zustande gekommene oder nicht ausgezahlte Finanzierung berechtigt den Käufer weder zur Stornierung noch zum Rücktritt vom Kaufvertrag und entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache.

Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die geschuldete Zahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist auf andere Weise sicherzustellen.

Wird eine Finanzierung, ein Leasing oder eine sonstige Kaufpreisfinanzierung erst nach Abschluss des Kaufvertrags beantragt oder vereinbart, hat dies keine aufschiebende Wirkung auf den bereits geschlossenen Kaufvertrag und ändert insbesondere nicht dessen Wirksamkeit, die vereinbarte Fälligkeit des Kaufpreises oder die Abnahmeverpflichtung des Käufers.

Eine Beratung, Unterstützung oder Vermittlung des Verkäufers im Zusammenhang mit einer Finanzierung oder einem Leasing sowie die Weiterleitung von Unterlagen an Banken, Leasinggesellschaften oder sonstige Finanzierungspartner stellt lediglich eine zusätzliche Serviceleistung dar.

Hierdurch wird insbesondere kein Finanzierungsvorbehalt begründet und keine Garantie oder Zusicherung des Verkäufers hinsichtlich des Zustandekommens einer Finanzierung übernommen.

Etwas anderes gilt ausschließlich, wenn Verkäufer und Käufer im konkreten Einzelfall ausdrücklich vereinbaren, dass der Kaufvertrag unter dem Vorbehalt einer bestimmten Finanzierungs- oder Leasingzusage stehen soll.

Gesetzliche Rechte des Käufers aufgrund einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung sowie individuell getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.


§ 17 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Gerichtsstand - auch international - für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bremen (Deutschland).

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Der Leistungsort der Nacherfüllung ist der Firmensitz des Verkäufers in 28759 Bremen.

S268